02. Juli 2026 · Strafrecht · de
Anwalt für Arbeitsstrafrecht in Hamburg – Strafverteidigung für Arbeitgeber, Unternehmer und Geschäftsführer
Strafverteidiger für Arbeitsstrafrecht in Hamburg-Altona. Verteidigung bei Vorwürfen wegen Schwarzarbeit, § 266a StGB, Mindestlohn, Scheinselbstständigkeit, illegaler Beschäftigung und Zoll-Ermittlungen — für Unternehmer, Geschäftsführer und Arbeitgeber in Hamburg, Pinneberg, Wedel, Schenefeld und Umgebung.
Arbeitsstrafrecht gehört zu den strafrechtlichen Bereichen, die für Unternehmer, Geschäftsführer, Arbeitgeber und leitende Verantwortliche besonders gefährlich werden können. Häufig beginnt ein Verfahren nicht mit einer klassischen Strafanzeige, sondern mit einer Prüfung durch den Zoll, einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, einer Lohnsteuerprüfung, einer Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters oder einer Auswertung von Geschäftsunterlagen.
Für Betroffene steht oft erheblich mehr auf dem Spiel als nur eine Geldstrafe. Ein Ermittlungsverfahren im Arbeitsstrafrecht kann die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährden, Bankgespräche belasten, Ausschreibungen verhindern, öffentliche Aufträge gefährden, Eintragungen nach sich ziehen, Nachzahlungen auslösen und persönlich gegen Geschäftsführer, Inhaber, Vorstände oder faktische Betriebsleiter geführt werden.
Als Strafverteidiger in Hamburg-Altona vertritt Rechtsanwalt Kemal Su Arbeitgeber, Geschäftsführer, Unternehmer, Selbstständige und leitende Mitarbeiter in arbeitsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Schwerpunkt liegt auf Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit, Mindestlohnverstößen, unrichtiger Lohnabrechnung, Scheinwerkverträgen, unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und Ermittlungen durch Zoll, Staatsanwaltschaft oder Hauptzollamt.
Die Verteidigung richtet sich insbesondere an Mandanten aus Hamburg, Hamburg-Altona, Ottensen, Bahrenfeld, St. Pauli, HafenCity, Innenstadt, Eimsbüttel, Wandsbek, Harburg sowie aus dem westlichen Umland und Schleswig-Holstein — Schenefeld, Pinneberg, Wedel, Halstenbek, Rellingen, Elmshorn, Quickborn, Norderstedt und Ahrensburg.
Was ist Arbeitsstrafrecht?
Arbeitsstrafrecht umfasst straf- und bußgeldrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Beschäftigung, Lohn, Sozialversicherung, Mindestlohn, Arbeitszeit, Arbeitnehmerüberlassung und ausländischen Arbeitnehmern. Anders als im klassischen Arbeitsrecht geht es nicht nur um Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern um staatliche Ermittlungen gegen Verantwortliche im Unternehmen.
Typische Beschuldigte sind Geschäftsführer einer GmbH, Inhaber eines Einzelunternehmens, Gesellschafter-Geschäftsführer, Personalleiter, Lohnbuchhalter, Betriebsleiter, Subunternehmer, faktische Geschäftsführer oder verantwortliche Entscheidungsträger.
Besonders betroffen sind Branchen mit hoher Personalintensität, wechselnden Einsatzorten, Subunternehmerketten oder vielen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: Baugewerbe, Gastronomie, Hotellerie, Reinigung, Logistik, Transport, Pflege, Sicherheitsdienst, Gebäudedienstleistung, Paketdienst, Kurierdienste, Messebau, Fleischwirtschaft, Eventbranche, Friseur- und Kosmetikbetriebe sowie Handwerksunternehmen. Gerade im Wirtschaftsraum Hamburg mit Hafen, Logistik, Bauprojekten, Gastronomie, Reeperbahn, Hotelgewerbe, Lieferdiensten und zahlreichen Subunternehmerstrukturen entstehen arbeitsstrafrechtliche Verfahren häufig aus komplexen betrieblichen Abläufen.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dient der Verhinderung und Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Erfasst werden unter anderem Fälle, in denen Arbeitgeber, Unternehmer oder Selbstständige sozialversicherungs-, steuer- oder melderechtliche Pflichten verletzen. Solche Verfahren können zu Steuerforderungen, Bußgeldern, Haftungsbescheiden oder vergaberechtlichen Konsequenzen führen.
Besonders kritisch ist, dass Ermittlungsbehörden häufig mit Zahlen arbeiten, die zunächst aus Prüfberichten, Hochrechnungen, Lohnunterlagen, Stundenzetteln, Baustellenlisten, WhatsApp-Verläufen, Kontoauszügen oder Zeugenaussagen abgeleitet werden. Diese Berechnungen müssen nicht automatisch richtig sein. Gerade bei angeblicher Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder Mindestlohnverstößen ist die Verteidigung oft eine Kombination aus juristischer Argumentation, sorgfältiger Aktenanalyse und betriebswirtschaftlicher Rekonstruktion.
Für Mandanten im gehobenen und unternehmerischen Segment geht es regelmäßig um mehr als die Frage, ob ein einzelner Vorwurf rechtlich erfüllt ist. Entscheidend sind auch Reputationsschutz, Kommunikation mit Behörden, Vermeidung unnötiger Eskalation, Schutz der Geschäftsbeziehungen, Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung und Begrenzung finanzieller Folgeschäden.
Typische Vorwürfe im Arbeitsstrafrecht
| Vorwurf | Typische Situation | Zentrale Verteidigungsfragen |
|---|---|---|
| Vorenthalten von Arbeitsentgelt, § 266a StGB | Sozialversicherungsbeiträge wurden angeblich nicht oder zu niedrig abgeführt | Wer war Arbeitgeber? Welche Beiträge waren fällig? Bestand Vorsatz? Stimmen die Berechnungen? |
| Schwarzarbeit | Beschäftigte sollen nicht angemeldet oder bar bezahlt worden sein | Gab es tatsächlich ein Arbeitsverhältnis? Welche Aufzeichnungen existieren? Sind Zeugenaussagen belastbar? |
| Scheinselbstständigkeit | Freelancer oder Subunternehmer werden nachträglich als Arbeitnehmer bewertet | Wie war die tatsächliche Zusammenarbeit? Gab es Weisungsgebundenheit? Unternehmerrisiko? Eigene Betriebsstruktur? |
| Mindestlohnverstoß | Lohn soll unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns gelegen haben | Welche Arbeitszeiten sind beweisbar? Welche Vergütungsbestandteile zählen? Sind Aufzeichnungen korrekt? |
| Illegale Beschäftigung | Arbeitnehmer sollen ohne erforderliche Erlaubnis beschäftigt worden sein | Wurden Dokumente geprüft? Wer war verantwortlich? Gab es Kenntnis oder Fahrlässigkeit? |
| Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung | Werkvertrag wird als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bewertet | Lag echter Werkvertrag vor? Wer erteilte Weisungen? Wer organisierte den Einsatz? |
| Falsche Lohnabrechnung | Lohnbestandteile, Arbeitszeiten oder Beschäftigungsumfang sollen falsch erfasst worden sein | War die Abrechnung bewusst falsch oder nur fehlerhaft? Wer hatte Kenntnis? |
| Arbeitszeitverstöße | Überschreitung von Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten | Welche Dokumentation gibt es? Wer war organisatorisch zuständig? |
| Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten | Arbeitszeiten oder Lohnunterlagen fehlen oder sind unvollständig | War die Pflicht bekannt? Sind Unterlagen nachholbar? Wie groß ist der tatsächliche Verstoß? |
| Beitrags- und Steuerhinterziehung im Lohnbereich | Lohnsteuer und Sozialversicherung sollen nicht korrekt abgeführt worden sein | Abgrenzung zwischen Steuerrecht, Sozialversicherung und Strafrecht prüfen |
Der strafrechtliche Kern liegt häufig beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. § 266a StGB sieht für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen deutlich höher liegen.
§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Der Vorwurf nach § 266a StGB ist einer der wichtigsten Tatbestände im Arbeitsstrafrecht. In der Praxis betrifft er Geschäftsführer, Inhaber und Arbeitgeber, denen vorgeworfen wird, Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt zu haben. Häufig entstehen solche Verfahren nach Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung oder nach Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Typische Konstellationen sind:
- Arbeitnehmer wurden nicht angemeldet.
- Minijobs wurden tatsächlich in größerem Umfang ausgeübt.
- Arbeitszeiten wurden unvollständig erfasst.
- Barzahlungen wurden nicht vollständig abgerechnet.
- Scheinselbstständige wurden wie Arbeitnehmer eingesetzt.
- Subunternehmerkonstruktionen werden als Umgehung bewertet.
- Lohn wurde teilweise offiziell und teilweise in bar gezahlt.
Der Verteidigungsansatz hängt stark davon ab, ob die Arbeitgebereigenschaft, die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit, der Vorsatz und die persönliche Verantwortlichkeit nachweisbar sind. Nicht jede falsche Abrechnung ist automatisch eine Straftat. Nicht jeder sozialversicherungsrechtliche Streit begründet Vorsatz. Und nicht jede rechnerische Nachforderung der Sozialversicherung ist strafrechtlich in voller Höhe tragfähig.
Gerade bei Geschäftsführern muss präzise geprüft werden, wer im Unternehmen tatsächlich für Lohn, Personal, Buchhaltung, Steuerberaterkommunikation, Einsatzplanung und Zahlungsfreigaben verantwortlich war. Bei mehreren Geschäftsführern, Betriebsleitern oder externen Lohnbüros ist die Verantwortungszurechnung oft angreifbar.
Schwarzarbeit und Ermittlungen durch den Zoll
Viele Verfahren beginnen mit einer Kontrolle durch den Zoll oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Solche Kontrollen finden häufig auf Baustellen, in Restaurants, Hotels, Reinigungsbetrieben, Logistikzentren, Lieferdiensten, Werkhallen oder bei Subunternehmern statt. Es werden Personalien aufgenommen, Beschäftigte befragt, Unterlagen gesichert und später Geschäftsunterlagen angefordert.
Bei bestimmten Branchen bestehen besondere Mitführungs- und Vorlagepflichten für Ausweispapiere, etwa im Baugewerbe und weiteren gesetzlich genannten Bereichen. Schon eine Kontrolle kann deshalb zu weiteren Ermittlungen führen, wenn Dokumente fehlen, Beschäftigte unklare Angaben machen oder Arbeitszeiten nicht nachvollziehbar dokumentiert sind.
Für Unternehmer ist in dieser Situation entscheidend, nicht unkoordiniert zu reagieren. Spontane Erklärungen gegenüber Zollbeamten, ungeprüfte Herausgabe umfangreicher Unterlagen, informelle Aussagen von Mitarbeitern oder nachträgliche Korrekturen ohne Verteidigungsstrategie können die Lage verschärfen. Sinnvoll ist eine strukturierte Verteidigung: Akteneinsicht, Prüfung des Tatvorwurfs, Prüfung der Berechnungen, Sicherung entlastender Unterlagen und kontrollierte Kommunikation mit den Behörden.
Scheinselbstständigkeit: Strafrechtliches Risiko für moderne Geschäftsmodelle
Scheinselbstständigkeit ist eines der wichtigsten Themen im modernen Arbeitsstrafrecht. Viele Unternehmen arbeiten mit Freelancern, Subunternehmern, Honorarkräften, freien Mitarbeitern oder projektbezogenen Dienstleistern. Das ist nicht automatisch unzulässig. Strafrechtlich problematisch wird es aber, wenn die Behörden im Nachhinein annehmen, dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand.
Besonders relevant sind Fragen wie:
- War die Person in die Betriebsorganisation eingegliedert?
- Gab es Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt?
- Nutzte die Person eigene Arbeitsmittel?
- Trat die Person am Markt selbstständig auf?
- Trug sie ein eigenes Unternehmerrisiko?
- Konnte sie Aufträge ablehnen?
- Arbeitete sie auch für andere Auftraggeber?
- Wurde nach Stunden oder nach Werk vergütet?
Die Verteidigung muss hier die tatsächliche Zusammenarbeit rekonstruieren. Verträge allein reichen nicht. Entscheidend ist die gelebte Praxis. Wenn die Zusammenarbeit selbstständig ausgestaltet war, muss das anhand von Unterlagen, Rechnungen, Kommunikation, Projektbeschreibungen, Einsatzplänen und wirtschaftlichen Strukturen belegt werden.
Mindestlohn, Aufzeichnungspflichten und Bußgeldrisiken
Mindestlohnverfahren können als Bußgeldverfahren beginnen und später strafrechtliche Relevanz bekommen, insbesondere wenn Sozialversicherungsbeiträge betroffen sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern im Inland mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Das Mindestlohngesetz enthält zudem Bußgeldvorschriften für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße.
In der Praxis entstehen Streitigkeiten häufig bei Arbeitszeitaufzeichnungen, Bereitschaftszeiten, Fahrtzeiten, Pausen, Prämien, Zuschlägen, Akkordlohn, Minijobs oder variablen Vergütungsmodellen. Gerade in Branchen mit Schichtsystemen oder mobilen Einsätzen kann eine nachträgliche Rekonstruktion schwierig sein.
Die Verteidigung sollte deshalb nicht nur rechtlich argumentieren, sondern die wirtschaftliche Realität des Unternehmens nachvollziehbar darstellen. Häufig geht es um die Frage, ob die von der Behörde angenommene Arbeitszeit tatsächlich beweisbar ist oder ob pauschale Hochrechnungen, unklare Zeugenaussagen oder unvollständige Aufzeichnungen zu einer überhöhten Forderung geführt haben.
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und Scheinwerkverträge
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung. Unternehmen nutzen Subunternehmer häufig, um Projekte flexibel umzusetzen. Straf- und bußgeldrechtlich riskant wird es, wenn ein angeblicher Werkvertrag tatsächlich wie eine Arbeitnehmerüberlassung gelebt wird.
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig; Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung vertraglich ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor der Arbeitnehmer überlassen oder tätig wird. Verstöße gegen bestimmte Vorgaben des AÜG können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung. Wird der Subunternehmer eigenständig tätig, organisiert er seine Leute selbst und schuldet er einen abgrenzbaren Erfolg, spricht das eher für einen Werkvertrag. Werden seine Mitarbeiter dagegen vollständig in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, erhalten sie Weisungen vom Auftraggeber und arbeiten wie dessen eigene Arbeitnehmer, kann der Verdacht unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung entstehen.
Durchsuchung im Unternehmen – was Geschäftsführer sofort beachten müssen
Eine Durchsuchung ist für Unternehmen besonders belastend. Ermittler erscheinen häufig früh morgens, sichern Unterlagen, durchsuchen Büroräume, nehmen Datenträger mit und befragen Mitarbeiter. Gerade bei Durchsuchungen im Arbeitsstrafrecht geht es oft um Lohnunterlagen, Arbeitsverträge, Rechnungen, Stundenzettel, Baustellenlisten, E-Mail-Korrespondenz, WhatsApp-Kommunikation, Buchhaltungsdaten und Zahlungsnachweise.
In dieser Situation gilt:
- Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger.
- Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen.
- Keine spontanen Bewertungen oder Erklärungen abgeben.
- Mitarbeiter nicht zu Aussagen drängen.
- Sicherstellung und Beschlagnahme dokumentieren lassen.
- Keine Unterlagen vernichten oder verändern.
- Sofort Strafverteidiger kontaktieren.
Für hochpreisige Unternehmermandate ist entscheidend, die Durchsuchung nicht nur strafrechtlich, sondern auch organisatorisch zu kontrollieren. Wer darf kommunizieren? Welche Unterlagen sind betroffen? Welche Daten sind geschäftskritisch? Gibt es anwaltliche oder steuerberaterliche Kommunikation? Müssen Kopien herausverlangt werden? Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten?
Verteidigungsstrategie im Arbeitsstrafrecht
Arbeitsstrafrechtliche Verteidigung muss präzise, diskret und wirtschaftlich durchdacht erfolgen. Die Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Danach werden Tatvorwurf, Beweismittel, Berechnungen, Verantwortlichkeiten und mögliche Folgerisiken geprüft.
| Verteidigungsbereich | Was geprüft wird | Ziel der Verteidigung |
|---|---|---|
| Arbeitgebereigenschaft | Wer war rechtlich und tatsächlich Arbeitgeber? | Verantwortlichkeit eingrenzen |
| Persönliche Verantwortung | Geschäftsführer, Betriebsleiter, Lohnbuchhaltung, Steuerberater | individuelle Schuld prüfen |
| Vorsatz | Kenntnis, Organisationsstruktur, Delegation, Beratung | Strafbarkeit angreifen |
| Beitragshöhe | Berechnungen, Hochrechnungen, Zeiträume, Lohnsummen | Schaden reduzieren |
| Beschäftigungsstatus | Arbeitnehmer, Freelancer, Subunternehmer, Werkvertrag | Tatbestand entkräften |
| Beweislage | Zeugen, Unterlagen, digitale Kommunikation | Belastbarkeit prüfen |
| Verfahrensziel | Einstellung, Strafbefehl, Verständigung, Freispruch | wirtschaftlich sinnvolle Lösung erreichen |
| Nebenfolgen | Vergabe, Gewerbe, Register, Reputation | Folgeschäden begrenzen |
Nicht jedes Verfahren sollte aggressiv geführt werden. In manchen Fällen ist eine sachliche, zahlenbasierte Verteidigung mit dem Ziel einer Einstellung, Begrenzung des Schadens oder Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung sinnvoller. In anderen Fällen muss der Tatvorwurf konsequent bestritten werden, etwa wenn Scheinselbstständigkeit falsch angenommen wird, Zeugenaussagen widersprüchlich sind oder die Behörde mit überzogenen Hochrechnungen arbeitet.
Besondere Bedeutung für Geschäftsführer und Unternehmer
Geschäftsführer tragen im Arbeitsstrafrecht ein persönliches Risiko. Selbst wenn das Unternehmen wirtschaftlich betroffen ist, richtet sich das Strafverfahren gegen natürliche Personen. Beschuldigter ist also nicht nur die GmbH, sondern häufig der Geschäftsführer persönlich. Das kann erhebliche Folgen haben: persönliche Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Eintragungen, Haftungsrisiken, Reputationsverlust und Konflikte mit Gesellschaftern, Banken oder Geschäftspartnern.
Bei größeren Unternehmen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Aufgaben wirksam delegiert wurden. Hat der Geschäftsführer klare Zuständigkeiten geschaffen? Gab es eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung? Wurden externe Steuerberater eingebunden? Gab es Compliance-Strukturen? Wurden Auffälligkeiten erkannt und bearbeitet? Oder wird dem Geschäftsführer vorgeworfen, bewusst weggesehen zu haben?
Gerade bei Mandanten aus dem gehobenen unternehmerischen Bereich muss die Verteidigung die individuelle Verantwortlichkeit herausarbeiten. Es reicht nicht, dass im Unternehmen Fehler passiert sind. Strafrechtlich muss geprüft werden, ob dem konkreten Beschuldigten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachweisbar ist, soweit der jeweilige Tatbestand dies voraussetzt.
Arbeitsstrafrecht in Hamburg, Altona und Schleswig-Holstein
Hamburg ist ein wirtschaftlich dynamischer Standort mit zahlreichen Branchen, die arbeitsstrafrechtlich besonders prüfungsintensiv sind. Dazu gehören Hafenlogistik, Bau, Gastronomie, Hotellerie, Reinigung, Sicherheitsdienste, Lieferdienste, Pflege, Handwerk und Dienstleistungsunternehmen.
Auch im Umland von Hamburg, insbesondere in Schenefeld, Pinneberg, Wedel, Halstenbek, Rellingen, Elmshorn, Quickborn, Norderstedt und Ahrensburg, spielen Subunternehmerstrukturen, Pendlerbewegungen und mobile Arbeitseinsätze eine große Rolle. Die Kanzlei in Hamburg-Altona ist für Mandanten aus diesen Regionen gut erreichbar und übernimmt die Verteidigung gegenüber Hauptzollamt, Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Landgericht. Viele Schritte können zudem digital vorbereitet werden, insbesondere Erstberatung, Unterlagenaustausch, Aktenanalyse und strategische Besprechungen.
Was tun bei Zollprüfung, Anhörung oder Vorladung?
Wenn Sie eine Anhörung, Vorladung, Prüfungsmitteilung oder Durchsuchung im Zusammenhang mit Arbeitsstrafrecht erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell reagieren. Wichtig ist zunächst, die Rolle zu klären: Sind Sie Zeuge, Beschuldigter, Betroffener im Bußgeldverfahren, Geschäftsführer, Arbeitgeber oder nur Auskunftsperson?
Als Beschuldigter müssen Sie keine Aussage zur Sache machen. Gerade im Arbeitsstrafrecht sind spontane Erklärungen gefährlich, weil sie später mit umfangreichen Unterlagen, Mitarbeiterangaben oder Berechnungen abgeglichen werden. Auch gut gemeinte Erklärungen können als Bestätigung einer Organisationsverantwortung oder Kenntnis gewertet werden.
Der richtige Ablauf lautet:
- Verteidiger kontaktieren.
- Keine Aussage zur Sache.
- Akteneinsicht beantragen.
- Unterlagen strukturiert sichern.
- Keine nachträglichen Änderungen ohne Beratung.
- Berechnungen der Behörde prüfen lassen.
- Strategie erst nach Aktenkenntnis festlegen.
Häufige Fragen zum Arbeitsstrafrecht
Was ist Arbeitsstrafrecht?
Arbeitsstrafrecht umfasst straf- und bußgeldrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Beschäftigung, Lohn, Sozialversicherung, Mindestlohn, Schwarzarbeit, Arbeitnehmerüberlassung und illegaler Beschäftigung. Es betrifft häufig Arbeitgeber, Geschäftsführer, Unternehmer und leitende Mitarbeiter.
Wann droht ein Verfahren wegen § 266a StGB?
Ein Verfahren wegen § 266a StGB droht, wenn der Verdacht besteht, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt wurden. Das kann bei nicht angemeldeten Arbeitnehmern, Scheinselbstständigkeit, falschen Minijob-Abrechnungen, Barlohnzahlungen oder unvollständigen Arbeitszeitaufzeichnungen relevant werden.
Muss ich bei einer Zollprüfung Angaben machen?
Als Beschuldigter sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor ein Strafverteidiger die Akte geprüft hat. Bei Prüfungen und Durchsuchungen sollte zunächst die eigene Rolle geklärt werden. Unbedachte Erklärungen können später erhebliche Nachteile verursachen.
Ist Scheinselbstständigkeit automatisch strafbar?
Nein. Nicht jede fehlerhafte Einordnung eines freien Mitarbeiters ist automatisch eine Straftat. Strafrechtlich kommt es unter anderem auf die tatsächliche Zusammenarbeit, die sozialversicherungsrechtliche Bewertung, die Verantwortlichkeit und den nachweisbaren Vorsatz an.
Kann ein Geschäftsführer persönlich haften oder bestraft werden?
Ja. Im Arbeitsstrafrecht richten sich Ermittlungen häufig persönlich gegen Geschäftsführer oder Inhaber. Entscheidend ist aber, welche konkrete Verantwortung die Person hatte und ob ihr ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann.
Was passiert nach einer Durchsuchung im Unternehmen?
Nach einer Durchsuchung werden die sichergestellten Unterlagen und Daten ausgewertet. Die Verteidigung sollte Akteneinsicht beantragen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüfen, die beschlagnahmten Unterlagen dokumentieren und entlastende Unterlagen sichern.
Können arbeitsstrafrechtliche Verfahren eingestellt werden?
Ja, je nach Sachlage kann eine Einstellung möglich sein. Das hängt von Beweislage, Vorwurf, Schadenshöhe, Verantwortlichkeit, Nachtatverhalten und Verteidigungsstrategie ab. Gerade bei unklarer Berechnung oder zweifelhafter Verantwortlichkeit bestehen häufig Ansatzpunkte.
Welche Branchen sind besonders betroffen?
Besonders betroffen sind Bau, Gastronomie, Hotellerie, Logistik, Reinigung, Pflege, Sicherheitsdienst, Handwerk, Kurierdienste, Messebau und personalintensive Dienstleistungsbranchen.
Vertritt die Kanzlei auch Unternehmer aus Pinneberg, Wedel und Schenefeld?
Ja. Die Kanzlei vertritt Mandanten aus Hamburg-Altona und dem gesamten Hamburger Raum sowie aus Schenefeld, Pinneberg, Wedel, Halstenbek, Rellingen, Elmshorn, Quickborn, Norderstedt und dem weiteren Schleswig-Holstein.
Anwalt für Arbeitsstrafrecht in Hamburg kontaktieren
Wenn gegen Sie als Unternehmer, Geschäftsführer oder Arbeitgeber ein Ermittlungsverfahren läuft, eine Zollprüfung stattgefunden hat, eine Durchsuchung erfolgt ist oder Sie eine Anhörung erhalten haben, sollten Sie frühzeitig strafrechtliche Verteidigung einschalten.
Im Arbeitsstrafrecht geht es häufig um hohe finanzielle Risiken, persönliche Verantwortung und den Schutz des Unternehmens. Eine sachliche, diskrete und strategisch geführte Verteidigung kann entscheidend sein, um den Vorwurf einzugrenzen, überhöhte Berechnungen anzugreifen, eine Einstellung zu erreichen oder eine belastende Hauptverhandlung zu vermeiden.
Als Strafverteidiger in Hamburg-Altona vertritt Rechtsanwalt Kemal Su Arbeitgeber, Geschäftsführer, Unternehmer und leitende Verantwortliche im Arbeitsstrafrecht — insbesondere bei Vorwürfen wegen Schwarzarbeit, § 266a StGB, Scheinselbstständigkeit, Mindestlohnverstößen, illegaler Beschäftigung, unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und Zoll-Ermittlungen. Kontaktieren Sie die Kanzlei, bevor Sie Angaben gegenüber Zoll, Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden machen.
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